Whois-Abfragen hinter Datenschutzmauer

Jede Recherche im Internet ist nur so gut, wie man dort auch die Quellen prüfen und verifizieren kann. Eine wichtige Datenbank dafür ist das Domainregister von SWITCH, wo alle Webseiten mit den Endungen «.ch» und «.li» aufgeführt sind – inklusive der Namen der HalterInnen der entsprechenden Webseiten. Diese liessen sich bis vor Kurzem durch eine einfache whois-Abfrage ausfindig machen. Doch seit diesem Jahr sind in diesem Register die Personennamen nicht mehr abrufbar.

Der Grund dafür ist eine Revision der Verordnung über Internet-Domains (VID), die am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Neu sieht die Verordnung vor, dass nur noch jene Personen Einsicht in die Personennamen der Domain-HalterInnen erhalten, die ein «überwiegendes legitimes Interesse» glaubhaft machen können (Art. 46 Abs. 3 VID).

Das Problem für Journalisten und Journalistinnen besteht seither darin, dass SWITCH den neuen Artikel sehr eng auslegte. Gemäss SWITCH war ein «überwiegendes legitimes Interesse» nur dann gegeben, wenn jemand die Personennamen für ein gerichtliches Verfahren benötigte. Basierend auf dieser Auslegung hat SWITCH bisher sämtliche uns bekannten Gesuche von Journalistinnen und Journalisten abgewiesen und sie an die Strafverfolgungsbehörden oder andere staatliche Stellen verwiesen.

Investigativ.ch hat sich Ende Januar mit der Bitte ans BAKOM gewendet, SWITCH via Weisungen den Spielraum zu geben, auch journalistische Rechercheinteressen zu berücksichtigen. Das Schreiben haben zahlreiche Vereinigungen und Verbände mitunterzeichnet.  

Nach längeren Abklärungen hat das BAKOM nun mit einer erfreulichen Antwort auf unser Anliegen reagiert. Darin führt BAKOM-Direktor Bernard Maissen aus, wie sein Amt die unterschiedlichen Interessen abwägt (Datenschutz vs. Medienfreiheit) – und kommt zum Schluss:

«Bei den Personendaten in der RDDS-Datenbank (WHOIS) handelt es sich datenschutzrechtlich um keine besonders schutzwürdigen Daten. Wenn eine journalistische Recherche den Zugang zu Personendaten erfordert, dann stellt dies nach unserer rechtlichen Beurteilung ein legitimes Interesse nach Art. 46 Abs. 3 VID dar, das den Schutz der Halterin oder des Halters an den Daten überwiegt.»

BAKOM-DIREKTOR BERNARD MAISSEN

Das BAKOM unterstützt uns grundsätzlich darin, dass Journalistinnen und Journalisten im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu den Personennamen in der whois-Datenbank gewährt werden soll. Damit dies wieder möglich sein wird, arbeitet das BAKOM zusammen mit SWITCH an einer vereinfachten Zugriffsmöglichkeit für Journalistinnen und Journalisten in Form eines Akkreditierungssystems. Die vertieften Abklärungen dazu würden laufen. Noch ist unklar, wann ein solches System bereit sein wird.

Investigativ.ch bittet seine Mitglieder nun, Einsichtsgesuche zu stellen. Wir empfehlen für diese Gesuche folgende Formulierung:

Aus folgenden Gründen ist der Zugang zu den Personendaten für meine Recherche erforderlich: (….). Gemäss BAKOM stellt dies «ein legitimes Interesse nach Art. 46 Abs. 3 VID dar, das den Schutz der Halterin oder des Halters an den Daten überwiegt.»


Investigativ.ch wird zudem das Gespräch mit SWITCH suchen. Die Argumentation des BAKOM setzt die Hürde dafür, was als «legitimes Interesse» zu verstehen ist, deutlich tiefer an als die aktuelle Interpretation durch SWITCH.

Aufruf

Bitte meldet eure Gesuche und Gesuchsantworten von SWITCH an investigativ.ch via kontakt@investigativ.ch. Wir versuchen, die Erfahrungen zu sammeln und möglichst bald mit optimierten Musterformulierungen und zusätzlichen Hinweisen für erfolgreiche Gesuche weiterzuhelfen.