Jahresbericht 2018

Wir vermelden zwar jedes Jahr dasselbe, aber weil es so unglaublich erfreulich ist, erlauben wir uns, damit in den Jahresbericht zu starten: Das Recherche-Netzwerk investigativ.ch ist auch dieses Jahr gewachsen. Wir haben aktuell 361 Mitglieder. Dank deren Mitgliederbeiträgen schaffen wir es jedes Jahr, ein interessantes Programm auf die Beine zu stellen, uns politisch und juristisch für den Recherchejournalismus einzusetzen und natürlich auch, die richtigen Leute miteinander zu vernetzen.

Und das können wir ab 2019 deutlich grösser denken. Wir sind von drei verschiedenen Institutionen äusserst grosszügig bedacht worden. Mit Geldern, die wir in ganz konkrete Projekte stecken, an denen wir seit 2018 intensiv arbeiten: Wir lancieren an unserer erstmals durchgeführten Jahrestagung einen Recheche-Fonds für Lokaljournalismus und präsentieren die neue Website.

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Weiterhin hohe Hürden für Whistleblower

Von investigativ.ch Mitglied Daniel Bütler (@danielbuetler)

Der Umgang mit Whistleblowern ist ein blinder Fleck in der schweizerischen Gesetzgebung. Bisher mussten die Gerichte im Einzelfall entscheiden. In seiner Zusatzbotschaft zur Revision des Obligationenrechts vom 21.9. schlägt der Bundesrat nun neue gesetzliche Regelungen für Whistleblower vor.

Das zulässige Vorgehen ist kaskadenartig: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Missstände immer zuerst dem Arbeitgeber melden. Wenn dieser nicht reagiert, dürfen sie sich an eine Behörde wenden. In Spezialfällen ist eine direkte Meldung an die Behörden zulässig. Der Gang an die Öffentlichkeit ist erst dann zulässig, wenn weder Arbeitgeber noch Behörden – innerhalb von 14 Tagen – auf die Meldung reagiert haben. Ebenfalls darf die Öffentlichkeit eingeschaltet werden, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wurde, nachdem er die Behörden eingeschaltet hat. Eine Kündigung wegen einer rechtmässigen Meldung gilt als «missbräuchlich» – sie bleibt allerdings gültig, wobei der Arbeitnehmer bis zu sechs Monatslöhne Entschädigung erhalten kann.

Transparency International Schweiz begrüsst zwar die Stossrichtung des Gesetzesvorschlags des Bundesrats, hält den Vorschlag aber für ungenügend. Der Kündigungsschutz bleibe zu schwach. Weiterhin zu hoch seien die Hürden für Meldungen an die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit. Nun sei das Parlament gefordert, bei der Beratung des Gesetzes Verbesserungsmassnahmen vorzunehmen.

Wichtig für Medienschaffende ist, dass sich Whistlerblower mit der vorgesehenen Regelung erst an die Medien wenden können, wenn weder der Arbeitgeber noch die zuständigen Behörden auf die Meldung von Missständen reagiert haben. Ansonsten verletzen sie ihre Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Der direkte Gang an die Medien ist nicht zulässig – und stellt für Whistleblower weiterhin ein Risiko dar. Vor Kündigung sind sie nicht geschützt.

Whistleblower-Meldestellen gibt es verschiedene. Seit längerem existiert die Plattform des Beobachters.

Der Bund unterhält eine eigene Stelle für Bundesangestellte und Privatpersonen, die «Unregelmässigkeiten» melden möchten.

Im Juli wurde die neue Plattform Swiss Leaks aufgeschaltet. Sie wird betrieben von der Kampagnenorganisation Campax.

Mehr dazu beim Europäischen Parlament, in einer SRF-Sendung, einer Studie der HTW Chur und beim Presserat.

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